Bekämpfung des Roten Sumpfkrebses
Leitsätze
Das eidgenössische Fischereirecht bietet die Grundlage für die Bekämpfung von fremden Tierarten, die – wie der Rote Sumpfkrebs – gefährdete einheimische Tierarten bedrohen (E. 2d). Die Reduktion oder Elimination des Sumpfkrebsbestandes mit einem fenthionhaltigen Gift verstösst gegen das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot (E. 3a). Nur wenn eine sinnvolle und verhältnismässige Anwendung einer Norm ohne Widerspruch zu einer anderen, gleichrangigen Norm nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Interessenabwägung. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob der Sumpfkrebs mit einer gewässerschutzrechtskonformen Massnahme bekämpft werden kann (E. 3d). Die Bekämpfung des Sumpfkrebses durch Raubfische erscheint ebenso geeignet wie der Gifteinsatz. Ihr ist der Vorzug zu geben, weil sie erlaubt, das Fischerei- und das Gewässerschutzrecht koordiniert anzuwenden. Nur wenn sich diese Massnahme als undurchführbar oder unwirksam erweisen sollte,…
Zeitschrift URP
URP 1999 135
Publikationsart
Entscheid