Ersatzmassnahmen und ökologischer Ausgleich
Leitsätze
Sind einzelne Festlegungen in einem Plan entweder als Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG oder als Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Art. 18b Abs. 2 NHG zulässig, so kann auf eine genaue Qualifizierung der einzelnen Massnahmen verzichtet werden (E. 3). Die im Vergleich zur Strassenfläche erheblich grössere Kompensationsfläche lässt sich vorliegend auch unter Einbezug qualitativer Gesichtspunkte nicht allein mit der Notwendigkeit des Ersatzes nach Art. 18 Abs. 1ter NHG begründen. Aufgrund des Mangels an naturnahen Flächen von genügender Qualität besteht im betreffenden intensiv genutzten Gebiet jedoch ein Bedarf nach ökologischer Aufwertung, womit die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach Art. 18b Abs. 2 NHG gegeben sind. Deren Umfang bestimmt sich nach den von ihnen zu übernehmenden Funktionen und nicht in erster Linie nach der räumlichen Ausdehnung (E. 4). Die in Aussicht genommenen…
Zeitschrift URP
URP 2000 369
Publikationsart
Entscheid