Freisetzungsversuch mit pathogenen Organismen
Auszug
BUWAL, Urteil vom 05.05.2000
Relevante Erlasse
SR 814.911, Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (FrSV)
(25.08.1999)
Art. 7
SR 814.911, Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (FrSV)
(25.08.1999)
Art. 7
Leitsätze
Da der im Versuch freizusetzende Pilz Erynia neoaphis pathogen für Blattläuse ist, fällt der vorgesehene Freisetzungsversuch unter die FrSV (E. 1). Der freizusetzende Pilz ist in der Schweiz weit verbreitet und gehört zum Ökosystem. Weil er eine hohe Wirtsspezifität aufweist und weil er seinen Wirt auch zu seiner Vermehrung braucht, sind nach heutigem Wissensstand keine negativen Effekte auf irgendwelche Organismen ausser Blattläusen zu erwarten. Aufgrund seiner eigenen Beurteilung sowie aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen kommt das BUWAL zum Schluss, dass der geplante Freisetzungsversuch weder den Menschen noch die Umwelt gefährden kann (E. 2.2).
Zeitschrift URP
URP 2000 383
Publikationsart
Entscheid