Kostenverteilungsverfügung betreffend Sanierung einer Altlast
Leitsätze
Eine Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 3 USG ist nur zulässig, wenn die Sanierungsbedürftigkeit des belasteten Standorts tatsächlich gegeben ist und also Kosten einer Altlastensanierung i.S.v. Art. 32c Abs. 1 USG zu verlegen sind (E. 1b). Das Kostenverteilungsverfahren nach Art. 32d Abs. 3 USG bleibt trotz zivilprozessähnlichen Charakters dem öffentlichen Recht zugeordnet und ist demgemäss nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften abzuwickeln. Da die verwaltungsprozessualen Vorschriften für die Sachverhaltsabklärung genügen, sind die Beweisvorschriften der zürcherischen ZPO auch nicht analog anzuwenden (E. 2). In die Kostenverteilung einzubeziehen sind nur wirklich notwendige Kosten und nur solche, die bereits angefallen sind. Gebühren des Staates und künftige Kosten können nicht berücksichtigt werden (E. 5b). Gibt ein Anlieferer seine richtig deklarierten Abfälle – vorliegend Gerbereiabfälle – korrekt dem Deponiebetreiber ab, so geht die…
Zeitschrift URP
URP 2000 386
Publikationsart
Entscheid