Einsprachelegitimation der «Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt»
Leitsätze
Die beschwerdeführende «Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt» ist unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache selbst befugt, vor Bundesgericht geltend zu machen, sie sei zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen worden (E. 1). Da die erwähnte Arbeitsgruppe nicht zu den gesamtschweizerischen Organisationen gehört, die vom Bundesrat als berechtigt bezeichnet worden sind, in Umwelt-, Natur- und Heimatschutz-Belangen Beschwerde zu führen, wäre sie zur nationalstrassenrechtlichen Einsprache und Beschwerde nur befugt, wenn sie statutengemäss im Interesse ihrer Mitglieder handelte und diese selbst in ihrer Mehrheit zur Beschwerde legitimiert wären. Dies wäre dann der Fall, wenn die Vereinsmitglieder durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen würden und in einer besonderen, beachtenswerten, vor allem in räumlicher Hinsicht nahen Beziehung zur Streitsache stünden. Politisches Engagement und politische Aktivitäten begründen…
Zeitschrift URP
URP 2000 399
Publikationsart
Entscheid