Kino- und Einkaufszentrum; Erschliessung durch öffentlichen Verkehr
Leitsätze
Die Erreichbarkeit durch den öffentlichen Verkehr gehört nicht zu den gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG bundesrechtlich notwendigen Erschliessungselementen; die diesbezügliche Bestimmung des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes (PBG ZH; §237 Abs. 1, 2. Satz) ist daher keine Vorschrift zur Konkretisierung von Art. 19 Abs. 1 RPG (E. 5c/aa). Gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG sind die Kantone jedoch befugt, Anforderungen an die Erreichbarkeit von Bauten und Anlagen mit dem öffentlichen Verkehr zu statuieren. Dies hat der Kanton Zürich mit § 237 Abs. 1 PBG getan (E. 5c/bb). Gemäss § 219 PBG ZH sind für Bauten und Anlagen, die «besonders starken Verkehr auslösen», strengere Bauvorschriften aufzustellen. Als Anlage mit besonders grossem Publikumsverkehr muss das umstrittene Vorhaben demnach gemäss § 237 Abs. 1 PBG ZH über ein leistungs- und kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügen, das eine attraktive Alternative zum motorisierten Privatverkehr darstellt (E.…
Zeitschrift URP
URP 2000 823
Publikationsart
Entscheid