Grundfragen der Kostenverteilung nach Art. 32d USG
Zusammenfassung
Die Kosten von Altlastensanierungen sind vom Verursacher zu tragen (Art. 32d USG). Der kostenpflichtige Verursacher ist nicht immer identisch mit jener Person, die zur Sanierung verpflichtet war (Art. 32c USG) und der durch die Vornahme der gebotenen Sanierungsmassnahmen Kosten erwuchsen. Die Sanierungspflicht nach Art. 32c USG kann daher aus der Sicht von Art. 32d USG zu einer Fehlzuordnung der Sanierungskosten führen. Diese Divergenz zwischen Sanierungspflicht und Kostentragungspflicht begründet die Notwendigkeit einer Kostenverteilung. Die Kostenverteilung zerfällt gedanklich in zwei Schritte. In einem ersten Schritt ist über die Bestimmung der einzelnen Kostenanteile zu befinden. Dabei ist vorab nach dem Mass der Verantwortung zu fragen, das den Beteiligten zukommt. Dieses Mass richtet sich nach Art und Gewicht der Umstände, die von den einzelnen Verursachern zu vertreten sind. Der so bestimmte Kostenanteil muss alsdann auf seine Billigkeit hin…
Zeitschrift URP
URP 2001 774
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag