Jährliche Abwassergebühren
Leitsätze
Auch wenn in den Rahmenbedingungen von Art. 60a GSchG gegenüber dem früheren Recht zusätzliche Kriterien für die Ausgestaltung der Abwasserabgaben vorgegeben sind, ist es weiterhin Sache der Kantone und Gemeinden diese selbständig zu konkretisieren. Deshalb steht nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, sondern einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen (E. 1b cc). Abgaben müssen mit dem objektiven Wert der erbrachten Leistung oder des eingeräumten Vorteils in Beziehung stehen; im Bereich der Abwasserbeseitigung ist deshalb die Menge des verschmutzten Abwassers, das in die Kanalisation eingeleitet wird, zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz die fragliche Abwassergebühr bestätigt hat, welche rein auf dem Brandversicherungswert basiert und die die Menge des verschmutzten Abwassers in keiner Weise (z.B. Menge in m3, Anzahl Wohnungen oder Personen) berücksichtigt, hat sie sowohl das Äquivalenzprinzip verletzt (E. 4b) als auch den…
Zeitschrift URP
URP 2002 51
Publikationsart
Entscheid