Lärmimmissionen eines kommunalen Kinderspielplatzes
Leitsätze
Der nach dem Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) bewilligte Spielplatz ist eine neue ortsfeste Anlage. Er muss deshalb grundsätzlich die Planungswerte der für die Immissionsorte geltenden Lärm-Empfindlichkeitsstufe II einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Weil Planungswerte für den hier in Frage stehenden Lärm fehlen, hat die Anlage ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Es genügt also nicht, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG auftreten. Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen weder private oder öffentliche Interessen an der Errichtung des Spielplatzes noch die wirtschaftliche Tragbarkeit der emissionsbegrenzenden Massnahmen berücksichtigt werden. Die Kriterien des technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren sind erst bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips zu beachten.…
Zeitschrift URP
URP 2002 103
Publikationsart
Entscheid