Baubewilligung für Coop-Verbrauchermarkt; Erschliessung durch öffentlichen Verkehr
Leitsätze
Die Vorschrift des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes (PBG ZH), gemäss der bei grösseren Überbauungen die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein muss (§ 237 Abs. 1 Satz 2), setzt einen bundesrechtlichen Planungsgrundsatz um (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Wenn das Zürcher Verwaltungsgericht verlangt, bei Anlagen mit grossem Publikumsverkehr müsse dieses Verkehrsangebot leistungsfähig und kundenfreundlich sein und eine attraktive Alternative zum motorisierten Verkehr darstellen, ist dies nicht willkürlich (E. 3.2). Auch unter Berücksichtigung des inzwischen verbesserten Kursangebots erscheint die Erreichbarkeit des geplanten Einkaufszentrums mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäss der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts als ungenügend (E. 4.2). Der Einwand der Bauherrschaft, das Bauvorhaben sei bewusst vor allem auf Besucher ausgerichtet, die ihre privaten Motorfahrzeuge benützen wollten, ist unerheblich. Unbeachtlich…
Zeitschrift URP
URP 2002 441
Publikationsart
Entscheid