Luftreinhaltung in der Landwirtschaft: Mehr als die Bekämpfung übler Gerüche
Zusammenfassung
Es kann nicht übersehen werden, dass die Luftreinhaltung bislang keine zentrale Rolle für die Landwirtschaft spielte. Dies muss sich zukünftig ändern, denn der Handlungsbedarf ist gross und die Bestimmungen des Luftreinhalterechts gelten uneingeschränkt auch für die Landwirtschaft. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ist anlagebezogenes Recht. Für die Anwendung der LRV ist somit entscheidend, welche Bestandteile eines landwirtschaftlichen Betriebs überhaupt als Anlagen zu bezeichnen sind. Stationäre Anlagen im Sinne der LRV sind namentlich Tierhaltungsanlagen, Silos, Güllengruben, beheizbare Treibhäuser (Bauten), aber auch Vorrichtungen zur Gülleausbringung und Fördersysteme (Geräte und Maschinen). Landwirtschaftlich bewirtschaftete Äcker und Felder gelten hingegen nicht als Anlagen (keine Terrainveränderungen). Zum Strassenverkehr zugelassene Motorfahrzeuge (z.B. Traktoren, Mähdrescher) sind Fahrzeuge, und für ihre Antriebsmotoren gelten die…
Zeitschrift URP
URP 2002 565
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag