Baulinienplan; Bedarfsnachweis und Ermittlung der Umweltbelastung; UVP
Entscheid
BGer, Urteil vom 24.04.2003, BGE 129 II 276
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9 (Abs. 1)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 4
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 5
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11.3
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11.3
Leitsätze
Der Baulinienplan hat zum Ziel, genügend Fläche für das Trassee einer geplanten Strasse zu sichern. Er stellt also eine blosse Vorsorgemassnahme im Hinblick auf die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende, aber zeitlich vielleicht noch relativ weit entfernte Realisierung eines Bauvorhabens dar. Deshalb erlaubt ein solcher Baulinienplan nur schwerlich eine zuverlässige Prognose darüber, ob die umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten sein werden (E. 3.4). Auf Stufe Baulinienplan kann der Bedarfsnachweis und die Ermittlung der Umweltbelastung deshalb nur aufgrund einer «prima facie-Beurteilung» erfolgen (E. 3.5 und 4.1).
Zeitschrift URP
URP 2003 675
Publikationsart
Entscheid