Altlasten; Untersuchungskosten
Leitsätze
Der Inhaber eines belasteten Standortes im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AltlV muss nicht identisch sein mit dem Eigentümer der Parzelle, die schliesslich verschmutzt wurde. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist vielmehr, wo sich das Zentrum der Untersuchung befindet (E. 2.2). Im vorliegenden Fall bildet das Gebäude, in dem sich der Heizöltank befindet, klar das Zentrum der Untersuchungen, und zwar sowohl historisch (für die Bestimmung der wahrscheinlichen Verschmutzungsursache) als auch technisch (für die Identifikation von Art und Menge der vorhandenen Substanzen) betrachtet. Angesichts dieser Sachlage kann die Eigentümerin dieses Gebäudes, also die Beschwerdeführerin, als «Inhaberin» des belasteten Standortes im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AltlV angesehen werden, obwohl sie nicht Eigentümerin des verschmutzten Grundstückes ist. Im übrigen ist es zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens auch nicht entscheidend, wie die Verschmutzung entstanden ist. Deshalb muss…
Zeitschrift URP
URP 2003 783
Publikationsart
Entscheid