Öffentliche Lokale; Schutz gegen Innenlärm
Leitsätze
Befindet sich ein öffentliches Lokal im Stockwerk eines Gebäudes, das im Übrigen aus Wohnungen besteht, können grundsätzlich Benutzungseinschränkungen – begrenzte Öffnungszeiten, Vorschriften bezüglich Musiklautstärke – angeordnet werden, um die im Gebäude wohnenden Nachbarn vor Lärm zu schützen. Dabei sind an sich die gleichen Vorschriften wie bei Aussenlärm anzuwenden, aber es muss den Besonderheiten der Verbreitung bei Innenlärm Rechnung getragen werden (E. 2.2). Die Bestimmungen des Privatrechts und diejenigen des öffentlichen Rechts betreffend den Schutz vor Immissionen bestehen gleichwertig nebeneinander und können unabhängig voneinander angewandt werden (E. 2.4.1). Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Sanierung (Art. 16 ff. USG) kommen nicht zur Anwendung, wenn der Schallschutz eines Gebäudes mit lärmempfindlichen Räumen als ungenügend eingestuft wird. Die Verbesserung der passiven Lärmschutzmassnahmen nach dem Bau wird…
Zeitschrift URP
URP 2004 303
Publikationsart
Entscheid