Fluglärm; Verjährung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche
Leitsätze
Kann die umweltschutzrechtliche Sanierung zwar den Umfang des im Enteignungsverfahrens zu ersetzenden Schadens verringern, nicht aber die Enteignung selbst verhindern, so hat der Umstand, dass noch ein Sanierungsverfahren durchgeführt werden muss, auf die Entstehung und die Verjährung des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs keinen Einfluss. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich hieraus, dass die – infolge der 5. Bauetappe vorzeitig ausgelöste – Sanierungspflicht die Entstehung und die Verjährung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche der Nachbarn des Flughafens Zürich nicht beeinflusst hat (E. 10). Bei formeller Enteignung der Abwehrrechte gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Entstehung des Entschädigungsanspruchs. Entsteht der geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar durch den Bau oder die Inbetriebnahme des öffentlichen Werkes, so beginnt die fünfjährige Frist zu laufen, wenn Einwirkung und…
Zeitschrift URP
URP 2004 491
Publikationsart
Entscheid