Verlegung einer Wertstoffsammelstelle; Vorsorgeprinzip
Leitsätze
Die für Industrie- und Gewerbelärm geltenden Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV sind auf Wertstoffsammelstellen nicht anwendbar (E. 5b). Hinsichtlich der zur Hauptsache eingesetzten Ökowab-Container sind die technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung heute ausgeschöpft. Im Rahmen der Vorsorge ist aber auch den Standorten der Sammelstellen Beachtung zu schenken. Die Wahl eines Standortes, der von den Fenstern der umliegenden Gebäude möglichst weit entfernt ist, stellt eine betrieblich mögliche und zumutbare Vorsorgemassnahme dar (E. 5d). Auch bei Einhaltung der Planungswerte wäre die Verschiebung der Sammelstelle nicht ohne weiteres zulässig, denn das Vorsorgeprinzip verpflichtet insbesondere dazu, unnötige Immissionen zu vermeiden. Unter den betrieblich möglichen Standorten für Wertstoffsammelstellen ist daher der in lärmmässiger Hinsicht optimalste zu wählen. Unter rein…
Zeitschrift URP
URP 2004 545
Publikationsart
Entscheid