Privater Gestaltungsplan «Stadion Zürich»; Zulässigkeit eines Fahrtenmodells
Leitsätze
Obwohl die Stadt Zürich gestützt auf § 242 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes (PBG) eine spezielle kommunale Parkplatzverordnung (PPV) erlassen hat, darf sie in einem vom Stimmbürger genehmigten Gestaltungsplan für ein bestimmtes Planungsgebiet davon abweichende oder ergänzende Vorschriften über die Parkierung erlassen (E. 4.2.2). Das kantonalzürcherische Recht erlaubt es den Gemeinden, ein Fahrtenmodell anzuwenden, das anstelle einer maximalen Parkplatzzahl eine Begrenzung der durch das Bauvorhaben erzeugten Fahrten umfasst (E. 4.4). Im Rahmen eines solchen Fahrtenmodells ist eine Mehrfachnutzung eines Parkplatzes zulässig. Eine besondere Unterscheidung zwischen Besucher- und Kundenparkplätzen einerseits und Beschäftigtenparkplätzen anderseits kann nicht verlangt werden; ihr stünde das im Gestaltungsplan umschriebene Fahrtenmodell entgegen. Für eine Sperrung von Parkplätzen zu Veranstaltungszwecken an Tagen ohne Veranstaltungen fehlt es…
Zeitschrift URP
URP 2004 530
Publikationsart
Entscheid