Gestaltungsplan für Einkaufszentrum; Luftreinhaltung (Seedamm-Center)
Leitsätze
Als neu gelten gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a LRV auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder in Stand gestellt werden, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind. Dabei sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden; auf die Veränderung der Gesamtemissionen im Untersuchungsperimeter kommt es hingegen nicht an. Da das erweiterte Einkaufszentrums als neue Anlage zu qualifizieren ist, sind im vorliegenden Fall die erforderlichen Emissionsbegrenzungen, insbesondere die Begrenzung der Parkplatzzahl, für das gesamte Einkaufszentrum festzulegen (E. 2.1). Das Einkaufszentrum liegt in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet und ist deshalb nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (E. 2.2). Das Einkaufszentrum ist auch ein überdurchschnittlicher Emittent (E. 2.3). Die durch den Gestaltungsplan festgelegten lufthygienischen…
Zeitschrift URP
URP 2005 228
Publikationsart
Entscheid