Kostentragungspflicht für Altlastensanierung; Übergangsrecht
Leitsätze
Vorschriften über die Kostentragungspflicht bei der Sanierung von Altlasten tragen zwar indirekt zur Erhaltung des natürlichen Lebensraumes bei, sind aber nicht Bestimmungen, die im Interesse der öffentlichen Ordnung erlassen wurden. Deshalb ist grundsätzlich auf die Rechtslage zur Zeit der Entstehung der Kosten abzustellen. Art. 32d USG ist also nur dann anzuwenden, wenn die Sanierungskosten nach dem 1. Juli 1997 entstanden sind (E. 2.1). Ausschlaggebend ist dabei grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft der Sanierungsverfügung (E. 2.2). Wenn eine Sanierung in mehreren, klar voneinander abgegrenzten Etappen durchgeführt wird, ist neben dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Sanierungsverfügung der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Kosten einer bestimmten Etappe entstanden sind. Vorliegend beurteilt sich die Kostentragung nach dem USG in der Fassung vor 1997 (E. 2.3). Vorliegend stammen einige Altlasten von einem inzwischen nicht mehr existenten…
Zeitschrift URP
URP 2005 264
Publikationsart
Entscheid