Schweinestall; Geruchsimmissionen; Beschwerdelegitimation
Leitsätze
Wer von einer schädlichen oder lästigen Umweltbelastung mehr als jedermann betroffen ist, hat Parteistellung im Sinne von Art. 103 lit. a OG (bzw. Art. 6 und 48 VwVG). Unabhängig davon, ob er auch schon im Baubewilligungsverfahren Parteistellung hatte, ist er nicht bloss Anzeiger, sondern er kann von der zuständigen Behörde den Erlass einschränkender Anordnungen verlangen. Dies ergibt sich aus dem verfahrensrechtlich geschützten Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, soweit diese dem Betroffenen einen Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bietet (E. 2.3). Bei Umweltbeeinträchtigungen ist die Beschwerdelegitimation nicht bloss dann gegeben, wenn die Belastung festgelegte Grenzwerte erreicht, sondern immer, wenn die Beschwerdeführer mehr als jedermann betroffen sind, wie dies vorliegend der Fall ist. Diese können somit den Erlass emissionsbeschränkender Massnahmen verlangen und gegen die Weigerung, solche Massnahmen zu treffen,…
Zeitschrift URP
URP 2005 243
Publikationsart
Entscheid