Bewilligung einer Schiessanlage in BLN-Gebiet
Leitsätze
Die geplante Schiessanlage liegt ausserhalb der Bauzone und bedarf daher einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (E. 2.1). Die Erteilung einer solchen Bewilligung für ein Vorhaben in einem BLN-Gebiet stellt eine Bundesaufgabe nach NHG dar. Die zuständige Stelle ist somit grundsätzlich verpflichtet, rechtzeitig ein Gutachten der ENHK einzuholen. Das schliesst nicht aus, dass die ENHK auf die Begutachtung eines konkreten Projekts ohne eigene Untersuchung verzichten kann, wenn die zuständige kantonale Fachstelle nachweist, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird (E. 2.2). Das vorliegende Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission aus dem Jahr 1992 äussert sich zwar zum damals aktuellen Bauprojekt, nimmt aber keinen substanziierten Bezug zu den Schutzzielen des betroffenen BLN-Objekts (E. 2.6). Es weist insbesondere nicht nach, dass keine Schutzziele im Sinne des Inventars beeinträchtigt werden. Auf die…
Zeitschrift URP
URP 2005 529
Publikationsart
Entscheid