Skisportzone; Flachmoor von nationaler Bedeutung
Leitsätze
Skisportzonen gehören zu den weiteren Nutzungszonen, die das kantonale Recht gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG vorsehen kann. Es handelt sich dabei um Nichtbauzonen, welche die Landwirtschaftszone überlagern können. Da es sich nicht um Bauzonen handelt, müssen Bauten und Anlagen die Anforderungen von Art. 24 RPG erfüllen. Bewilligt werden können deshalb nur standortgebundene Bauten und Anlagen, also solche, die mit der Ausübung des Skisports unmittelbar verbunden sind (E. 2.2). Die Schaffung einer Skisportzone in einem Rahmennutzungsplan genügt nicht, um gestützt darauf wichtige neue Beschneiungsanlagen zu bewilligen. Solche Anlagen können in der Tat bedeutende Auswirkungen auf die Raumplanung und die Umwelt haben. Für diesen Fall fordert die Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG, die Interessenabwägung im Rahmen einer Sondernutzungsplanung vorzunehmen. Soweit sich aus der kommunalen Bau- und Zonenordnung ergibt, dass Beschneiungsanlagen einer Baubewilligung…
Zeitschrift URP
URP 2005 696
Publikationsart
Entscheid