Betrieb eines Modellflugplatzes; Lärmschutz
Leitsätze
Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen, indem sie prüft, ob diese die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören oder nicht. Dieser Grundsatz von Art. 15 USG, verbunden mit dem Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 USG, gewährt kein Recht auf Ruhe. Vielmehr sind geringfügige Störungen hinzunehmen (E. 5). Der Bundesgesetzgeber hat einen objektiven Massstab gesetzt. Zwar ist den Eigenheiten der Nutzungszone oder des Quartiers Rechnung zu tragen, und die Grenze des Zulässigen darf nicht ohne Berücksichtigung der Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit festgelegt werden (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG). Doch reicht es nicht, dass sich bestimmte unmittelbare Nachbarn gestört fühlen, um den Lärm als übermässig einzustufen (E. 5.1). Die Sachverhaltsabklärungen müssen zu einem Zeitpunkt und unter Umständen erfolgen, die für den Normalbetrieb der Anlage repräsentativ sind. Sie…
Zeitschrift URP
URP 2006 137
Publikationsart
Entscheid