Erstellung eines Alpwegs in BLN-Gebiet
Leitsätze
Die Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar, auch wenn dafür eine kantonale Behörde zuständig ist (E. 5.2). Die Schutzziele des BLN-Objekts «Giessbach» mit seinen vier durch Steilstufen getrennten Talkesseln sind aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit und Gefährdung der einzelnen Geländekammern räumlich differenziert zu betrachten (E. 6.6). Der Ausbau der bestehenden Fusswege in einen befahrbaren Maschinenweg kommt in dem weitgehend unberührten Teil des BLN-Objekts einem schweren Eingriff gleich. Da hierfür keine gleich- oder höherwertigen Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung angeführt werden können, kann der Eingriff nicht bewilligt werden (E. 7.5).
Zeitschrift URP
URP 2007 461
Publikationsart
Entscheid