Waldrodung für Hartschotter-Steinbruch in BLN-Gebiet
Leitsätze
Die vorgesehene Erweiterung des Steinbruchs würde einen schweren Eingriff in die Schutzziele eines BLN-Objekts darstellen. Sie muss deshalb einem gleich- oder höherwertigen Interesse von nationaler Bedeutung entsprechen, um bewilligt werden zu können (E. 5.4). Der Versorgung des Landes mit Hartschotter erster Qualität für den Bau und den Unterhalt wichtiger Verkehrswege kommt nationale Bedeutung zu. Dabei ist die Versorgung mit Hartgestein auf überregionaler Ebene zu beurteilen und anderen vorliegenden Interessen gegenüberzustellen. Wenn das Projekt in den Perimeter eines BLN-Objekts zu liegen kommt, ist es nur zulässig, wenn die Versorgung des Landes mit Hartschotter erster Qualität auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann (Bestätigung des BGer 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.4.4, publ. in URP 2006 S. 711 f.) (E. 5.5). Das kantonale Verwaltungsgericht hat auch nicht geprüft, ob Alternativen zur Erweiterung des Steinbruchs in Betracht gezogen…
Zeitschrift URP
URP 2007 506
Publikationsart
Entscheid