Naturschutz; Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation für die Erstellung eines öffentlichen Seeuferwegs
Auszug
VerwGer BE, Urteil vom 23.02.2009
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 22 (Abs. 2)
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 22 (Abs. 2)
Leitsätze
Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Ufervegetation sind grundsätzlich nur zulässig für Eingriffe, die nach der Wasserbaupolizei- und Gewässerschutzgesetzgebung ausdrücklich zugelassen sind (E. 4.1). Unter bestimmten, strengen Voraussetzungen können indes in analoger Rechtsanwendung auch andere im öffentlichen Interesse liegende Projekte ausnahmsweise bewilligt werden (E. 4.2 – 4.3). Die Beseitigung von Ufervegetation erweist sich vorliegend im Vergleich zu einer Aufschüttung als mildere Massnahme, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (E. 4.4 – 4.6).
Zeitschrift URP
URP 2009 659
Publikationsart
Entscheid