Fluglärmimmissionen; Überschreitung des Alarmwerts
Leitsätze
Gemäss Art. 38 Abs. 2 LSV werden Fluglärmimmissionen anhand von Berechnungsmodellen ermittelt. Diese beruhen in der Regel auf umfangreichen Messungen. Die Modelle können durch Einzelmessungen ergänzt werden, um die erwarteten Immissionen zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist bei der Ermittlung der Lärmbelastung weiterhin auf die mit dem vorläufigen Betriebsreglement (VBR) 2005 zugelassene Nutzweise abzustellen (E. 4). Nach Lehre und Praxis der Behörden überwiegt das Interesse am Lärmschutz dasjenige an der Erstellung des Gebäudes ohne Weiteres, wenn der Alarmwert überschritten ist (E. 5.2). Selbst wenn der Alarmwert nur um 1 dB(A) überstiegen ist, so ist von einer erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auszugehen, insbesondere wenn dies in der ersten für das Ruhebedürfnis der Bewohner besonders bedeutenden Nachstunde der Fall ist (E. 5.4).
Zeitschrift URP
URP 2010 515
Publikationsart
Entscheid