Fluglärm; Korrektur lärmschutz-rechtlicher Immissionsgrenzwerte
Leitsätze
Die gestützt auf das vorläufige Betriebsreglement (vBR) vorgenommenen Änderungen der An- und Abflugrouten des Flughafens Zürich führen zu einer erheblichen Umverteilung des Fluglärms und sind daher als wesentliche Änderung des Flughafenbetriebs zu qualifizieren, was eine Sanierungspflicht für den Flughafen Zürich auslöst (E. 5.1). Die Resultate neuerer Lärmstudien legen nahe, dass der Schlaf in den frühen Morgenstunden speziell anfällig ist für Störungen durch Fluglärm. Die Anwohner der Süd- und Ostanflugschneise werden durch frühmorgendlichen bzw. abendlichen Fluglärm in ihrem Wohlbefinden zum Teil erheblich gestört, da der heute geltende Immissionsgrenzwert gemäss Lärmschutz-Verordnung nicht vor Aufwachreaktionen in der Zeit vor 22.00 und nach 6.00 Uhr schützt. Die geltenden Grenzwerte erscheinen daher ergänzungsbedürftig, damit die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht weiterhin erheblich gestört wird. Es wird Aufgabe der…
Zeitschrift URP
URP 2011 18
Publikationsart
Entscheid