Gewässserschutz; Ausnahmen von den abwassertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die aus seiner Sicht bundesrechtswidrige Regelung der Abwasserentsorgung und bringt vor, das Projekt genüge den Anforderungen an die Erschliessung nicht. Zur Beschwerde ist er legitimiert, da seine Rüge die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hätte, sollte sie sich als begründet erweisen (E. 2.4). Im Sinne einer Übergangslösung darf die Baubewilligung für kleinere Gebäude und Anlagen, die sich im Bereich öffentlicher Kanalisationen befinden, aber aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, erteilt werden, wenn der Anschluss kurzfristig möglich ist und das Abwasser in der Zwischenzeit auf eine andere Weise beseitigt wird. Da die Frage, ob ein kleineres Gebäude vorliegt, aus Sicht des Gewässerschutzes zu beurteilen ist, kann ein flächenmässig grosses Gebäude als kleineres Gebäude qualifiziert werden, wenn dort nur eine geringe Menge Abwasser erzeugt wird (E. 3 und…
Zeitschrift URP
URP 2011 10
Publikationsart
Entscheid