Gewässerschutz; Verbot des Ausbringens eines verdünnten Beizmittels
Auszug
BGer, Urteil vom 05.11.2010 (6B_607/2010)
Relevante Erlasse
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 6 (Abs. 1)
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 70 (Abs. 1 let. a)
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 70 (Abs. 1 let. a)
Leitsätze
Der vorliegende Straftatbestand setzt eine konkrete Gefährdung des Wassers voraus. Eine tatsächliche Verletzung der Fauna und Flora ist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht notwendig. Da durch das Einfliessen eines verdünnten Beizmittels in einen Abwasserschacht, welcher in einen Fluss mündet, eine Wahrscheinlichkeit oder eine ernsthafte Möglichkeit einer Gewässerverschmutzung bestand, konnte eine konkrete Gefährdung des Gewässers angenommen werden (E. 4.1 und 4.3).
Zeitschrift URP
URP 2011 154
Publikationsart
Entscheid