Lärmschutzmassnahmen bei der Sanierung eines Nationalstrassenabschnitts; Wirtschaftlichkeit der zusätzlich verlangten Lärmschutzsanierungen
Leitsätze
Von der Verwendung eines speziellen Drainbelages für die Sanierung eines Autobahnabschnittes ist abzusehen, wenn er im Vergleich zum bewilligten Belag wegen der schlechteren Wirtschaftlichkeit, den höheren Einbau- und Betriebskosten, der verkürzten Lebensdauer und dem erhöhten Aufwand im Unterhalt unverhältnismässig ist. Dies, obschon mittels Einbau des speziellen Drainbelages die Lärmimmissionen um weitere 2 dB(A) reduziert werden könnten (E. 3.5 und 3.6). Für die Umwelt wäre dieser Einbau auch nachteilig, weil der offenporige Drainbelag im Winter öfter, frühzeitiger und intensiver gestreut werden muss, was die dreifache Salzmenge erfordert (E. 3.5.3). Ist der Gesamtnutzen für die Verlängerung und Erhöhung von Lärmschutzwänden für das betroffene Strassenteilstück schlecht bis ungenügend, ist dem Antrag auf die Ergreifung von baulichen Massnahmen nicht stattzugeben (E. 4.4).
Zeitschrift URP
URP 2011 118
Publikationsart
Entscheid