Aktuelle Rechts- und Vollzugsfragen bei der Altlastenbearbeitung
Zusammenfassung
Auch dreizehn Jahre nach Inkrafttreten der AltlV sind noch zahlreiche grundsätzliche Vollzugsfragen ungeklärt. Namentlich der Begriff der «späteren Sanierung» gemäss Art. 3 lit. b AltlV gibt Anlass zu Fragen. Um Massnahmen gestützt auf Art. 3 lit. b AltlV zu erlassen, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die spätere Sanierungsbedürftigkeit sprechen. Art. 17 lit. d AltlV ist keine Verwirkungsfrist in dem Sinne, dass die Nichtnennung von Verursachern und Verursacheranteilen im Sanierungsprojekt zur Verwirkung des Anspruchs führt, ein Kostenverteilungsverfahren einzuleiten. Auf der Basis dieser Norm sind jedoch der Verursacher, aber auch das im Sinne von Art. 32d Abs. 3 USG zahlungspflichtige Gemeinwesen bereits in die Erarbeitung des Sanierungsprojekts einzubeziehen. Die Auswahl des Realleistungspflichtigen gestützt auf Art. 20 AltlV war jüngst Gegenstand einiger Gerichtsentscheide. Die Auswahl des Realleistungspflichtigen soll sich primär…
Zeitschrift URP
URP 2011 573
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag