VASA-Abgeltungen; Abweichung vom Verfahren nach Altlasten-Verordnung; kein Anspruch auf VASA-Abgeltungen für Voruntersuchung
Leitsätze
Wird erst nach erfolgter Sanierung des belasteten Standortes um eine Ausrichtung eines Bundesbeitrages ersucht, ist gemäss Subventionsgesetz dasjenige Recht anwendbar, welches zu Beginn der Massnahme galt. Somit findet im vorliegenden Fall das Recht vor der USG-Revision vom 20. März 2009 bzw. der AltlV- und VASA-Revision vom 26. September 2008 Anwendung (E. 2.1 und E. 2.2). Das ehemalige Schützenhausareal befindet sich an einem Standort, an welchem weder in raumplanerischer noch in tatsächlicher Hinsicht eine gartenbauliche, land- oder waldwirtschaftliche Nutzung erfolgen soll. Somit bestand trotz überschrittener Sanierungswerte keine bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht, was zur Folge hat, dass der Bund sich nicht an deren Kosten zu beteiligen hat (E. 4.2 und 4.3.3). Die Bereiche des Kugelfanges und des Scheibenstandes einer Schiessanlage in Gebieten mit raumplanerisch festgelegter landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung sowie in Wohnzonen…
Zeitschrift URP
URP 2011 657
Publikationsart
Entscheid