Gewässerschutz; übergangsrechtliche Bemessung des Gewässerraums
Leitsätze
Die Rüge der Verletzung der im Lauf des Verfahrens in Kraft getretenen Änderung der Gewässerschutzverordnung darf vor Bundesgericht neu vorgebracht werden (E. 2). Neue bundesrechtliche Vorschriften müssen auch ohne entsprechende Rüge der Parteien berücksichtigt werden, sofern sie auf hängige Verfahren anwendbar sind (E. 3.1.2). Die neuen Bestimmungen über den Gewässerraum dienen wichtigen öffentlichen Zwecken und sind deshalb sofort anzuwenden (E. 3.1.3). Zwar hat die Gemeinde bereits Abklärungen zum Gewässerabstand durchführen lassen, doch ist eine verbindliche Festlegung noch nicht erfolgt (E. 3.2). Demnach gelten noch die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011. Nach diesen Vorschriften kommt das streitige Bauvorhaben in den Gewässerraum zu stehen, weshalb es auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen ist. Ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden…
Zeitschrift URP
URP 2012 160
Publikationsart
Entscheid