Lärmschutz; Umsiedlung von lärmenden Wasserfröschen im Badeteich
Leitsätze
Der Amphibienschutz erlaubt es den Eigentümern eines Biotops grundsätzlich nicht, in die darin herangewachsene Froschpopulation einzugreifen. Die zuständige Vollzugsbehörde kann hiervon Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn wichtige Gründe, wie z.B. von einer Population verursachte erhebliche Lärmimmissionen, vorliegen (E. 19-23). Im vorliegenden Fall handelt sich es um eine ungewöhnlich grosse und dichte Population von stimmgewaltigen Wasserfröschen, deren verursachter Lärm in einer Wohnzone mit Lärmempfindlichkeitsstufe II als erhebliche Störung bezeichnet werden kann. Es liegt somit ein wichtiger Grund vor, Ausnahmen vom gesetzlichen Amphibienschutz zu gewähren. Die Eigentümerschaft darf mit Bewilligung des Kantons die Tiere bzw. den Laich einfangen oder einsammeln und an einem anderen Ort wieder freisetzen (E. 32). Es ist hingegen unverhältnismässig, von den Eigentümern eine amphibiendichte Einzäunung für das Biotop zu fordern. Erstens würde…
Zeitschrift URP
URP 2012 281
Publikationsart
Entscheid