Gewässerschutz; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
Leitsätze
Die Befugnis des Gemeinwesens zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteiles ist grundsätzlich ab dessen Fertigstellung auf 30 Jahre befristet. Diese Frist ist unbeachtlich, wenn durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteiles eine konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten besteht (E. 5.2). Der in der Gewässerschutzzone Au stehende Unterstand mit Autolift entspricht nicht (mehr) dem Stand der Technik. Er gefährdet das Grundwasser sowie Leib und Leben der Bewohner oder Passanten. Auch von den im Fahrzeuglift eingestellten Fahrzeugen und von den auf dem Betrieb gelagerten Maschinen und Materialen gehen Gefahren für das Grundwasser aus. Der Vertrauensgrundsatz und die Rechtssicherheit stehen der Wiederherstellungsverfügung bei einem solchen Sachverhalt auch nach über 60 Jahren nicht entgegen (E. 5.3).…
Zeitschrift URP
URP 2012 330
Publikationsart
Entscheid