Lärmschutz; Belastungsgrenzwerte bei Ferienwohnungen; Einzonung bei Nichteinhaltung der Belastungsgrenzwerte
Leitsätze
Lärm von Beschneiungsanlagen ist als solcher von Industrie- und Gewerbeanlagen (Anh. 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a LSV) und nicht als solcher von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (lit. e) zu beurteilen (E. 5.2). Für saisonal bewohnte Gebäude sieht die Lärmschutzverordnung nicht vor, dass keine Belastungsgrenzwerte gelten, wenn die Gebäude nicht bewohnt sind. Der Umstand, dass der Lärm vorwiegend zu Zeiten auftritt, in denen die umliegenden Bauten nicht genutzt werden, führt deshalb nicht zur Einhaltung der Planungswerte. Dagegen kann er im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, etwa bei der Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG für die Errichtung von ortsfesten Anlagen (wie z.B. eine Beschneiungsanlage). Werden aber bei neuen Bauzonen die Planungswerte nicht eingehalten, ist eine Einzonung unabhängig vom Gewicht entgegenstehender Interessen ausgeschlossen (E. 5.3.1). Die unterschiedliche Behandlung von bereits…
Zeitschrift URP
URP 2012 325
Publikationsart
Entscheid