Entsorgung von Sonderabfall; Erteilung einer Entsorgungsbewilligung
Leitsätze
Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Art. 8 VeVA statuiert, dass solche Unternehmen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde benötigen (E. 4.4.2). Die vorliegende, im Kanton Aargau ausgestellte Bewilligung zum Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage stützt sich ausschliesslich auf Bundesrecht, so dass sie gemäss Art. 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) für die ganze Schweiz gilt. Erfolgt die Annahme der Sonderabfälle in einem anderen Kanton, so muss keine zusätzliche Entsorgungsbewilligung zusätzlich eingeholt werden. Daran ändert die in Ziffer 1.2 der Bewilligung enthaltenen Auflage nichts, wonach für Einsätze der mobilen Anlage in anderen Kantonen vorgängig das Einverständnis der…
Zeitschrift URP
URP 2013 164
Publikationsart
Entscheid