Gewässerschutz; Berücksichtigung des Gewässerraums und Beurteilung einer Bachverlegung in der Sondernutzungsplanung für eine Hotelerweiterung
Leitsätze
Da der Gestaltungsplan die Gebäudegrundrisse und -standorte nicht vorgibt, kann die Überbauung mit dem Suitenhotel in den dafür vorgesehenen Baubereichen so angeordnet werden, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Gewässerraum eingehalten sind, was im Baubewilligungsverfahren geprüft werden kann. Gleiches gilt für die Festlegung des genauen Verlaufs der Verbindungsstrasse und des Fusswegs (E. 7.2). Allerdings muss in den Planungsvorschriften klargestellt werden, dass im Baubewilligungsverfahren keine Ausnahme von den eidgenössischen Gewässerraumvorschriften erteilt werden kann (E. 7.3). Dagegen hängt die Überbaubarkeit des Baubereichs für das Suitenhotel davon ab, ob der obere Teil des Bachs, wo er in seinem natürlichen Bett fliesst, auf einer Länge von rund 120 m um ca. 19 m Richtung Nordosten verschoben werden darf. Diese Verlegung und damit verbunden die Offenlegung und Revitalisierung des unteren (heute eingedolten bzw. kanalisierten)…
Zeitschrift URP
URP 2013 113
Publikationsart
Entscheid