L’assainissement des cours d’eau dans l’application de l’art. 80 LEaux – Les enseignements de l’arrêt Misoxer Kraftwerke
Zusammenfassung
Die Sanierung der Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung, welche durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst werden und dadurch wohlerworbene Rechte entstehen lassen, drängt sich auf. Die ordentliche Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG erstreckt sich bis zur Entschädigungsschwelle infolge Enteignung von Wasserrechten. Aufgabe der Behörden ist es nicht, eine Interessensabwägung durchzuführen, sondern die Entschädigungsstufe festzulegen. Ohne Überschreitung dieser Schwelle ist die Variante der Massnahmen, welche es erlauben, einen optimalen ökologischen Nutzen zu erreichen, zu entscheiden. Die weitergehende Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG kann nur angeordnet werden, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, welches einen Eingriff in die Substanz des wohlerwerobenen Rechts rechtfertigt, was eine Entschädigung zur Folge hat. Die weitergehende Sanierung kann nur unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips…
Zeitschrift URP
URP 2013 92
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag