Gewässerschutz; übergangsrechtliche Bemessung des Gewässerraums auf sog. Konzessionsland
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 28.03.2013 (1C_41/2012), BGE 139 II 470
Relevante Erlasse
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 36a
SR 814.201, Gewässerschutzverordnung (GSchV)
(28.10.1998)
Art. 41c (Abs. 1)
SR 814.201, Gewässerschutzverordnung (GSchV)
(28.10.1998)
Übbest.
SR 814.201, Gewässerschutzverordnung (GSchV)
(28.10.1998)
Übbest.
Leitsätze
Im Laufe des kantonalen Verfahrens sind die neuen gewässerschutzrechtlichen Vorschriften über den Gewässerraum in Kraft getreten. Diese neuen bundesrechtlichen Bestimmungen dienen wichtigen öffentlichen Interessen und sind deshalb auch noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die Festsetzung des Gewässerraums kann im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung durch eine Anpassung der Bau- und Zonenordnungen erfolgen. In Betracht kommen aber auch der Erlass kantonaler Nutzungspläne oder die Durchführung einer kantonalen Fachplanung, welche alsdann in Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die Gewässerraumfestlegung ist vorliegend noch nicht erfolgt.
Zeitschrift URP
URP 2013 333
Publikationsart
Entscheid