Nutzbarmachung der Wasserkräfte; Auswahl zwischen mehreren Bewerberinnen und Bewerbern für eine Wasserrechtskonzession
Leitsätze
Die Auswahl zwischen den vorgelegten Projekten durfte auf Vorprojektstufe und damit vor der Publikation des Gesuchs gemäss Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) erfolgen. Das besondere wasserrechtliche Einspracheverfahren, dem keine Rechtsmittelfunktion zukommt (Art. 60 Abs. 3 WRG), dient dazu, spätere Konflikte zwischen den Beliehenen und berührten Dritten möglichst zu vermeiden (BGE 119 Ib 23 E. 2c/cc). Die Publikation bezweckt damit nicht in erster Linie die Beteiligung allfälliger Mitbewerberinnen und Mitbewerber (E. 2.3). Bei der Verleihung von Wasserrechten berücksichtigt die Behörde das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen (Art. 39 WRG). Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern gebührt denjenigen der Vorzug, deren Unternehmen dem öffentlichen Wohl in grösserem Mass dient und,…
Zeitschrift URP
URP 2013 763
Publikationsart
Entscheid