Siedlungsabfall; Entsorgung eines ausgedienten Fahrzeugs
Leitsätze
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie müssen umweltverträglich entsorgt und dürfen nur auf Deponien abgelagert werden. Soweit es sich nicht um Siedlungsabfälle handelt, hat sie der Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Das Zürcher Abfallgesetz regelt namentlich auch die Bewirtschaftung von ausgedienten Fahrzeugen. Solche dürfen weder auf öffentlichem noch auf privatem Grund stehen gelassen werden. Als ausgedient gilt ein Fahrzeug, das nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird und dessen sich der Besitzer entledigen will oder das im öffentlichen Interesse zu behandeln ist (E. 2.1). Das offensichtlich jahrelang der Witterung ausgesetzte, rund 25 Jahre alte Personenfahrzeug ist in einem heruntergekommenen, desolaten Zustand. Es handelt sich um ein ausgedientes Fahrzeug im Sinn der kantonalen Abfallgesetzgebung, das auch auf privatem Grund nicht deponiert werden…
Zeitschrift URP
URP 2014 395
Publikationsart
Entscheid