Wem gehört der Untergrund?
Zusammenfassung
Das Eigentum an der Erdoberfläche reicht so weit in den Boden, als ein Ausübungsinteresse des Eigentümers besteht. Dieses Ausübungsinteresse muss schutzwürdig sein; ob diese Schutzwürdigkeit vorliegt, wird im Einzelfall bestimmt, wobei Lehre und Rechtsprechung zahlreiche Kriterien entwickelt haben. Das Ermessen des Richters bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit dieses Interesses bleibt aber gross. Diese Abgrenzung des Eigentums gilt sowohl gegenüber den benachbarten Grundeigentümern, wie auch «nach unten», gegenüber dem Untergrund; sie trägt den Interessen der Betroffenen in der Regel angemessen Rechnung und hat sich bewährt. Das Eigentumsrecht besteht auch unter dem Boden allein in den Schranken der Rechtsordnung. Im Untergrund, also unter dem Grundeigentum, ist der Kanton umfassend regelungskompetent, soweit nicht der Bund aufgrund einer Einzelkompetenz befugt ist. Die sachenrechtliche Zuordnung des Untergrundes ist bis heute ungeklärt.…
Zeitschrift URP
URP 2014 445
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag