Gewässerschutz; Begriff des «dicht überbauten Gebiets» im Gewässerraum
Leitsätze
Im Gewässerraum können grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In «dicht überbauten Gebieten» des Gewässerraums kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Begriff des «dicht überbauten Gebiets» wird nicht nur im Zusammenhang mit der Bewilligung von Anlagen, sondern auch mit der planerischen Festlegung des Gewässerraums selbst verwendet, welcher dort den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann. Dabei setzt eine sachgerechte Planung einen genügend gross gewählten Perimeter voraus, der – zumindest in kleinen Gemeinden – in der Regel das Gemeindegebiet umfasst. Der Verordnungsgeber wollte eine Anpassung des Gewässerraums bzw. Ausnahmebewilligungen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen, die von Flüssen durchquert werden. Dagegen besteht in peripheren Gebieten…
Zeitschrift URP
URP 2014 555
Publikationsart
Entscheid