Lärmschutz; Baubewilligung einer Asylunterkunft trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
Leitsätze
Das für den Bau einer temporären Asylunterkunft vorgesehene Grundstück liegt in der dreigeschossigen Wohnzone W3 mit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe II und wird im Norden zur Autobahn hin durch eine 9 m hohe Lärmschutzwand abgeschlossen (E. 4). Die Belastung durch den Strassenlärm führt bei der umstrittenen Wohnbaute unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzwand an der am stärksten betroffenen Fassade für die Nachtzeit zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts um 4 dB (A). Tagsüber ist der Immissionsgrenzwert eingehalten (E. 6.1). Gemäss Art. 22 USG werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind (Abs. 1) oder die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Können die Immissionsgrenzwerte durch bauliche oder…
Zeitschrift URP
URP 2014 643
Publikationsart
Entscheid