Naturschutz; Erstellung eines Rastplatzes in einem Schutzgebiet von nationaler Bedeutung
Leitsätze
Die Infrastruktur des Rastplatzes dient dem Auengebiet, indem sie die Erholungsnutzung in den Bereich der umgebauten Hütte lenkt und dort Massnahmen getroffen werden, die mögliche Beeinträchtigungen gering halten (Infotafel, Bereitstellung von Brennholz und regelmässige Abfallbeseitigung durch die Gemeinde, Kontrolle des Fahrverbots). Ausserdem werden mit der Entfernung der unbefestigten Feuerstellen sowie der Renaturierung des Geländes be stehende Beeinträchtigungen beseitigt. Das Vorhaben ist daher mit den Schutzzielen des Auengebiets von nationaler Bedeutung vereinbar (E. 4.6 und 4.7). Der Umbau der Hütte beeinträchtigt die Landschaft nicht zusätzlich (E. 6.8). Die Nutzung des Rastplatzes ist als sanfte Form des Tourismus zu werten (E. 6.6) und verträgt sich mit den Schutzzielen der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (E. 6.9). Das Vorhaben stellt die ungeschmälerte Erhaltung des BLN-Gebiets nicht in Frage, weshalb auf die Einholung eines…
Zeitschrift URP
URP 2014 668
Publikationsart
Entscheid