Lärmschutz; Natur- und Heimatschutz; Ausbau der Nationalstrasse beim Gubristtunnel
Leitsätze
Lärmschutz Bei der Nordumfahrung Zürich handelt es sich um eine bestehende Anlage, welche mit dem Ausführungsprojekt wesentlich geändert wird. Die Änderungen kommen jedoch nicht einer Neuerstellung der Nationalstrasse gleich. Damit sind grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte für Lärm einzuhalten (E. 21 – 21.5). Die Immissionsgrenzwerte für den nächtlichen Strassenverkehr (22 Uhr bis 6 Uhr) nach Anhang 3 LSV vermögen ihren Zweck, die Bevölkerung vor einer erheblichen Störung ihres Wohlbefindens zu schützen, (noch) zu erfüllen. In der Zeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr an Weiningen vorbeifahrende Lastwagen werden – im Gegensatz zu startenden und landenden Flugzeugen – nicht als einzelne, intermittierende Schallereignisse in einem Ausmass wahrgenommen, das verbreitet zu Aufwachreaktionen führt und die Bevölkerung erheblich in ihrem Wohlbefinden stört (E. 23.3 – 23.7). Das Bundesverwaltungsgericht hält aber mit der Eidgenössischen Kommission…
Zeitschrift URP
URP 2015 27
Publikationsart
Entscheid