Beschwerdelegitimation zur Anfechtung von Wildruhezonen
Leitsätze
Es obliegt grundsätzlich den beschwerdeführenden Bergführern darzutun, dass sie in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (E. 3.2; E. 4.2). Dafür genügt die blosse Behauptung nicht, ihre Geschäftstätigkeit im betroffenen Gebiet auszuüben; vielmehr müssten sie belegen (z.B. durch Tourenjournal, Buchungsbelege), wie häufig sie die erwähnten Routen begehen und welche Einkommenseinbussen ihnen aus den Zugangsbeschränkungen drohen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Bergführern die Beschwerdebefugnis abspricht (E. 4.3). Mitglieder der Sektion Monte Rosa des SAC, die sich ebenfalls gegen die Ausscheidung der Schutzzonen wehren, sehen sich durch die Zugangsbeschränkungen in der Ausübung ihrer Freizeitbeschäftigung beeinträchtigt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, können die Betroffenen für ihre Aktivitäten auf andere Gebiete ausweichen, ohne dass ihre…
Zeitschrift URP
URP 2015 234
Publikationsart
Entscheid