Koordination; Verfügungszuständigkeit für Abschüsse von Mäusebussarden auf dem Gelände des Flughafens Zürich
Leitsätze
Auf den vorliegenden Sachverhalt sind sowohl das Jagdrecht als auch das Luftfahrtrecht anwendbar: Für die Bewilligung von Abschüssen von Mäusebussarden zur Minimierung des Vogelschlagrisikos ist gemäss eidgenössischer Jagdgesetzgebung der Kanton Zürich zuständig (E. 2.1.). Das BAZL ist die sachkompetente Behörde, wenn es um Fragen der luftfahrtspezifischen Anforderungen hinsichtlich der betrieblichen Sicherheit bzw. der Flugsicherheit geht (E. 2.1.2). Die jeweiligen Gesetzgebungen schliessen sich gegenseitig nicht aus (E. 3.1). Weder die Luftfahrt- noch die Jagdgesetzgebung sehen für die Erteilung einer Abschussbewilligung zur Bekämpfung von Vogelschlagrisiken während der Betriebsphase eines Flughafens ein konzentriertes Entscheidverfahren vor (E. 3.2). Art. 15a JSV kommt dabei nicht zur Anwendung (E. 3.2.3). Auf die Einholung einer kantonalen jagdrechtlichen Bewilligung kann daher nicht verzichtet werden (E. 3.3). Bei Erteilung der kantonalen…
Zeitschrift URP
URP 2016 44
Publikationsart
Entscheid